Immer wieder fragen uns User, warum der Adultbereich
mit einem kostenpflichtigen AVS (Altersverifikationssysteme) geschützt
ist. Nun das ist ganz einfach, weil das so vom Gesetzgeber her vorgeschrieben
ist. Zur Erklärung dient die weitere Erläuterung
Altersverifikationssysteme (AVS) haben nichts
mit Jugendschutzprogrammen (siehe für Eltern) zu tun.
Während Jugendschutzprogramme eine virtuelle
Altersfreigabe sicherstellen sollen, haben AV-Systeme die Aufgabe, nur
Personen mit einem festgelegten Mindestalter (in Deutschland ab 18 Jahren),
in einen bestimmten Bereich der Internetpräsenz zu lassen. Vom Grundsatz
her ist jede öffentliche Präsentation von Fotos, Filmen, Texten
mit pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalten unter Strafandrohung
verboten. Nicht verboten ist die Präsentation derartiger Materialien,
wenn sie in einer geschlossenen Benutzergruppe erfolgt. Wobei die Mitglieder
der geschlossenen Benutzergruppe, volljährig sein müssen.
Ab dem 01.04.2003 sind pornographische Angebote
nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen
zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Wer pornographische
Angebote außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe, verbreitet
oder zugänglich macht wird hart bestraft.
Je nach Umfang der Straftat mit einer Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 Euro Der Betreiber
einer pornografischen Internetseite haftet alleine für die rechtskonforme
Ausführung. Die Wahl des richtigen AVS war niemals wichtiger,vor allem
seit durch den neu formulierten §184 StGB, Strafen und Folgen empfindlich
verschärft wurden. Die KJM (Kommission für Jugendmedienschutz)
fordert eine Prüfung des Alters durch die sogenannten Face-to-Face
Kontrolle. Das bedeutet, dass der User sich einmalig persönlich identifizieren
und sein Alter nachweisen muss.Die KJM Forderungen werden inzwischen durch
höchstrichterliche Urteile unterstützt, die andere Verfahren,
wie etwa Personalausweisroutinen, als unzureichend beurteilen.
Zugangsdaten in Form von Usernamen und Passwort
werden häufig über Foren verbreitet oder weiter gegeben. So gelangen
sie auch immer wieder in die Hände von Kindern. Daher fordert die
KJM ein Zugangssystem, das die Weitergabe von Daten verhindert.
Geschlossenen Benutzergruppen für Erwachsene
- Altersprüf-Systeme (AVS)
Geschlossene Benutzergruppen sind die wichtigste
und effektivste technische Maßnahme im Jugendschutz. Strittig war
in den letzten Jahren vor allem die Frage des Schutzniveaus, das bei der
Altersprüfung zu fordern ist. Nachdem der Versuch gescheitert ist,
im Jahre 2001 mit Content- und Service-Anbietern zu einer Vereinbarung
über Mindeststandards zu kommen, hat der Gesetzgeber im JMStV Geschlossene
Benutzergruppen erstmalig gesetzlich geregelt. Demnach muss der Anbieter
sicherstellen, dass nur Erwachsene auf pornografische, indizierte und offensichtlich
schwer jugendgefährdende Inhalte im Internet zugreifen können.
Die Altersprüfung erfolgt durch so genannte Altersverifikationssysteme
(AVS).
Rechtliche Anforderungen an Altersverifikationssysteme
(AVS)
Der Betreiber einer pornografischen Internetseite
haftet alleine für die rechtskonforme Ausführung. Die Wahl des
richtigen AVS war niemals wichtiger, vor allem seit durch den neu formulierten
§184 StGB, Strafen und Folgen empfindlich verschärft wurden.
Art der Altersprüfung
Die KJM fordert eine Prüfung des Alters
nach dem sogenannten Face-to-Face Verfahren. Dieses bedeutet, dass der
User sich einmalig persönlich identifizieren und sein Alter nachweisen
muss. Die KJM Forderungen werden inzwischen durch höchstrichterliche
Urteile unterstützt, die andere Verfahren, wie etwa Personalausweisroutinen,
als unzureichend beurteilen.
Zugangssystem
Zugangsdaten in Form von Usernamen und Passwort
werden häufig über Foren verbreitet oder weiter gegeben. So gelangen
sie auch immer wieder in die Hände von Kindern. Daher fordert die
KJM ein Zugangssystem, das die Weitergabe von Zugangsdaten verhindert.
Die KJM
Zum 1. April 2003 wurde der Jugendmedienschutz
in Deutschland umfassend reformiert und den Erfordernissen der
veränderten Medienlandschaft angepasst. Im Kern lässt sich diese
Reform folgendermaßen zusammenfassen:
Vereinheitlichung
Mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Staatsvertrag
über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in
Rundfunk und Telemedien (JMStV) haben Bund und Länder die rechtlichen
Rahmenbedingungen für Trägermedien (Filme, Videokassetten,
CD-Roms etc.) und Online-Medien (Rundfunk, Teledienste und Mediendienste)
zusammengefasst und vereinheitlicht.
KJM als zentrale Aufsicht
Um die Zersplitterung der Aufsichtsstruktur zu
beseitigen, wurde die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
geschaffen, die als zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz
im privaten Rundfunk und in den Telemedien (Internet) fungiert. Dadurch
wird verhindert, dass gleiche Inhalte in verschiedenen Medien unterschiedlichen
Gesetzen unterliegen.
Prinzip der regulierten Selbstregulierung
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag folgt dem
Prinzip der regulierten Selbstregulierung, mit dem Ziel, die Eigenverantwortung
der Rundfunk- und Internetanbieter zu stärken und die Möglichkeiten
der Vorabkontrolle zu verbessern. Den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
wird ein gesetzlich festgeschriebener Entscheidungsrahmen zugebilligt,
den die Medienaufsicht nur begrenzt überprüfen darf.
Die Selbstkontrolleinrichtungen müssen von
der KJM anerkannt werden.
Der Jugendschutzbeauftragte
Ein Jugendschutzbeauftragter hat gegenüber
dem Betreiber der Internetpräsenz eine beratende Funktion. Er beurteilt
das Layout sowie auch den Textinhalt und die externe Verlinkung der Internetpräsenz
auf jugendgefährdende, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte.
Er schlägt dem Betreiber der Internetpräsenz geeignete Änderungen
vor, ist jedoch nicht weisungsbefugt. Weiterhin ist der Jugendschutzbeauftragte
außenwirksam, der erste Ansprechpartner gegenüber Behörden,
Firmen, Einzelpersonen, wenn es mit der Internetpräsenz jugendschutzbedenkliche
Probleme gibt. An dieser Stelle entlastet er den Seitenbetreiber, indem
er ihm die ersten Bearbeitungen abnimmt. Damit der Jugendschutzbeauftragte
diese Aufgaben wahrnehmen kann, ist er bei jugendschutzrelevanten Seitenänderungen
stets zu informieren. Einige Jugendschutzbeauftragte bieten an dieser Stelle
eine automatische, regelmäßige Seitenkontrolle an.
Welche Voraussetzungen muss der Jugendschutzbeauftragte
erfüllen?
Nicht Jeder die Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten
übernehmen. Z.B. kann der Jugendschutzbeauftragte nicht gleichzeitig
der Seiteninhaber sein. Damit wäre eine Kontrollfunktion nicht
gegeben. Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber als Voraussetzung,
"die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde". Diese
"Fachkunde" umfasst sicherlich eine ausführliche Kenntniss der einzelnen
Jugendschutzprogramme und Altersverifikationssysteme (AVS), sowie deren
technische Einrichtung in diversen Internetpräsenzen. Weiterhin muss
er, die in seinem Aufgabengebiet liegenden Gesetzestexte JMStV, JuSchG
usw. kennen und anwenden können.
Der Jugendschutzbeauftragte für Erotikblatt
ist
Rechtsanwalt Andreas Neuber
Hauptstr. 19
47809 Krefeld
http://www.online-jugendschutz.de
|