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Immer wieder fragen uns User, warum der Adultbereich mit einem kostenpflichtigen AVS (Altersverifikationssysteme) geschützt ist. Nun das ist ganz einfach, weil das so vom Gesetzgeber her vorgeschrieben ist. Zur Erklärung dient die weitere Erläuterung


Altersverifikationssysteme (AVS) haben nichts mit Jugendschutzprogrammen (siehe für Eltern) zu tun.
Während Jugendschutzprogramme eine virtuelle Altersfreigabe sicherstellen sollen, haben AV-Systeme die Aufgabe, nur Personen mit einem festgelegten Mindestalter (in Deutschland ab 18 Jahren), in einen bestimmten Bereich der Internetpräsenz zu lassen. Vom Grundsatz her ist jede öffentliche Präsentation von Fotos, Filmen, Texten mit pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalten unter Strafandrohung verboten. Nicht verboten ist die Präsentation derartiger Materialien, wenn sie in einer geschlossenen Benutzergruppe erfolgt. Wobei die Mitglieder der geschlossenen Benutzergruppe, volljährig sein müssen.

Ab dem 01.04.2003 sind pornographische Angebote nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Wer pornographische Angebote außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe, verbreitet oder zugänglich macht wird hart bestraft.
Je nach Umfang der Straftat mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 Euro Der Betreiber einer pornografischen Internetseite haftet alleine für die rechtskonforme Ausführung. Die Wahl des richtigen AVS war niemals wichtiger,vor allem seit durch den neu formulierten §184 StGB, Strafen und Folgen empfindlich verschärft wurden. Die KJM  (Kommission für Jugendmedienschutz) fordert eine Prüfung des Alters durch die sogenannten Face-to-Face Kontrolle. Das bedeutet, dass der User sich einmalig persönlich identifizieren und sein Alter nachweisen muss.Die KJM Forderungen werden inzwischen durch höchstrichterliche Urteile unterstützt, die andere Verfahren, wie etwa Personalausweisroutinen, als unzureichend beurteilen.

Zugangsdaten in Form von Usernamen und Passwort werden häufig über Foren verbreitet oder weiter gegeben. So gelangen sie auch immer wieder in die Hände von Kindern. Daher fordert die KJM ein Zugangssystem, das die Weitergabe von Daten verhindert.



Geschlossenen Benutzergruppen für Erwachsene - Altersprüf-Systeme (AVS)
Geschlossene Benutzergruppen sind die wichtigste und effektivste technische Maßnahme im Jugendschutz. Strittig war in den letzten Jahren vor allem die Frage des Schutzniveaus, das bei der Altersprüfung zu fordern ist. Nachdem der Versuch gescheitert ist, im Jahre 2001 mit Content- und Service-Anbietern zu einer Vereinbarung über Mindeststandards zu kommen, hat der Gesetzgeber im JMStV Geschlossene Benutzergruppen erstmalig gesetzlich geregelt. Demnach muss der Anbieter sicherstellen, dass nur Erwachsene auf pornografische, indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte im Internet zugreifen können. Die Altersprüfung erfolgt durch so genannte Altersverifikationssysteme (AVS).


Rechtliche Anforderungen an Altersverifikationssysteme (AVS)
Der Betreiber einer pornografischen Internetseite haftet alleine für die rechtskonforme Ausführung. Die Wahl des richtigen AVS war niemals wichtiger, vor allem seit durch den neu formulierten §184 StGB, Strafen und Folgen empfindlich verschärft wurden.
Art der Altersprüfung
Die KJM fordert eine Prüfung des Alters nach dem sogenannten Face-to-Face Verfahren. Dieses bedeutet, dass der User sich einmalig persönlich identifizieren und sein Alter nachweisen muss. Die KJM Forderungen werden inzwischen durch höchstrichterliche Urteile unterstützt, die andere Verfahren, wie etwa Personalausweisroutinen, als unzureichend beurteilen.

Zugangssystem
Zugangsdaten in Form von Usernamen und Passwort werden häufig über Foren verbreitet oder weiter gegeben. So gelangen sie auch immer wieder in die Hände von Kindern. Daher fordert die KJM ein Zugangssystem, das die Weitergabe von Zugangsdaten verhindert.


Die KJM
Zum 1. April 2003 wurde der Jugendmedienschutz in Deutschland umfassend reformiert und den Erfor­der­nissen der veränderten Medienlandschaft angepasst. Im Kern lässt sich diese Reform fol­gendermaßen zusammenfassen:

Vereinheitlichung
Mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschen­würde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) haben Bund und Länder die rechtlichen Rahmen­be­dingungen für Trägermedien (Filme, Videokassetten, CD-Roms etc.) und Online-Medien (Rundfunk, Teledienste und Mediendienste) zusammen­ge­fasst und vereinheitlicht.

KJM als zentrale Aufsicht
Um die Zersplitterung der Aufsichtsstruktur zu beseitigen, wurde die Kommission für Jugend­medienschutz (KJM) geschaffen, die als zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und in den Telemedien (Internet) fungiert. Dadurch wird verhindert, dass gleiche Inhalte in verschiedenen Medien unterschiedlichen Gesetzen unterliegen.

Prinzip der regulierten Selbstregulierung 
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag folgt dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung, mit dem Ziel, die Eigen­verantwortung der Rundfunk- und Internetanbieter zu stärken und die Möglichkeiten der Vorabkontrolle zu verbessern. Den Einrichtungen der Freiwilligen Selbst­kontrolle wird ein gesetzlich fest­geschriebener Entscheidungsrahmen zugebilligt, den die Medienaufsicht nur begrenzt überprüfen darf.
Die Selbstkontrolleinrichtungen müssen von der KJM anerkannt werden.


Der Jugendschutzbeauftragte
Ein Jugendschutzbeauftragter hat gegenüber dem Betreiber der Internetpräsenz eine beratende Funktion. Er beurteilt das Layout sowie auch den Textinhalt und die externe Verlinkung der Internetpräsenz auf jugendgefährdende, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte. Er schlägt dem Betreiber der Internetpräsenz geeignete Änderungen vor, ist jedoch nicht weisungsbefugt. Weiterhin ist der Jugendschutzbeauftragte außenwirksam, der erste Ansprechpartner gegenüber Behörden, Firmen, Einzelpersonen, wenn es mit der Internetpräsenz jugendschutzbedenkliche Probleme gibt. An dieser Stelle entlastet er den Seitenbetreiber, indem er ihm die ersten Bearbeitungen abnimmt. Damit der Jugendschutzbeauftragte diese Aufgaben wahrnehmen kann, ist er bei jugendschutzrelevanten Seitenänderungen stets zu informieren. Einige Jugendschutzbeauftragte bieten an dieser Stelle eine automatische, regelmäßige Seitenkontrolle an.

Welche Voraussetzungen muss der Jugendschutzbeauftragte erfüllen?

Nicht Jeder die Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten übernehmen. Z.B. kann der Jugendschutzbeauftragte nicht gleichzeitig der Seiteninhaber sein. Damit wäre eine Kontrollfunktion  nicht gegeben. Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber als Voraussetzung, "die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde". Diese "Fachkunde" umfasst sicherlich eine ausführliche Kenntniss der einzelnen Jugendschutzprogramme und Altersverifikationssysteme (AVS), sowie deren technische Einrichtung in diversen Internetpräsenzen. Weiterhin muss er, die in seinem Aufgabengebiet liegenden Gesetzestexte JMStV, JuSchG usw. kennen und anwenden können.

Der Jugendschutzbeauftragte für Erotikblatt ist
Rechtsanwalt Andreas Neuber
Hauptstr. 19
47809 Krefeld
http://www.online-jugendschutz.de

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